Entschuldigung für Feuerwehrübung
Auszug aus dem Vertrag über die gemeinsame Feuerwehr Wenslingen-Oltingen:
§ 8 Busse und Disziplinarmassnahmen
1. Unentschuldigtes Fehlen und zu spätes Erscheinen sowie vorzeitiges unerlaubtes Verlassen der Übung wird mit einer Busse bestraft. Die Höhen der Bussen werden durch den Gemeinderat festgelegt.
2. Wer mehr als die Hälfte der Übungen des Jahres ohne genügende Entschuldigung ferngegeblieben ist, bezahlt ausser den Bussen die Ersatzabgabe für das betreffende Jahr und kann auf Antrag der Feuerwehrkommission aus der Feuerwehr ausgeschlossen und den Ersatzpflichtigen zugeteilt werden.
3. Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements werden wie folgt bestraft:
a) Verweis
b) Geldstrafe bis CHF 5'000.00
c) Degradierung
d) Ausschluss aus der Feuerwehr und Versetzung zu den Ersatzpflichtigen.
Die unter Absatz 3 Buchstaben b-d genannten Strafen können miteinander verbunden werden
§ 4 Übungen, Ausbildungsdienste
3. Entschuldigungen sind möglichst vor dem Dienst, spätestens jedoch 3 Tage danach begründet mittels diesem Formular oder in Ausnahmefällen auf Papier dem Komando einzureichen. Als Gründe gelten:
a) Krankheit, Unfall
b) Militärdienst
c) Todesfall in der Familie
d) Mehrtägige Ortsabwesenheit
e) Schwangerschaft
f) Beruflich bedingte Absenz (Bestätigung des Arbeitgebers)
g) Teilnahme als Aktive oder Aktiver an kantonalen oder eidgenössischen Anlässen, Kursen
oder Meisterschaften
h) Eigene Heirat oder Heirat eines Familienmitgliedes
In Grenzfällen entscheidet die Feuerwehr-Verbundkommission.